Ich freue mich sehr, Ihnen mein aktuelles Angebot zum Thema
Erhöhte Abschreibung für Bestandsimmobilien durch gutachterliche Reduzierung der Restnutzungsdauer (umgangssprachlich: Restnutzungsdauergutachten)
vorstellen zu dürfen
vorstellen zu dürfen
Die Gesamtnutzungsdauer von Immobilien beträgt im Regelfall 50 Jahre. Die Abschreibung auf den Gebäudeanteil beträgt somit 2% (AfA). Bei Gebäuden aus den Baujahren vor 1924 beträgt die Abschreibung 2,5% (AfA).
Häufig sind Bestandsimmobilien jedoch in der rechnerischen und auch wirtschaftlichen Restnutzungsdauer deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkung der Restnutzungsdauer ergibt sich im Regelfall aus dem baulichen Zustand und der Instandhaltung. Hier entstehen höhere Aufwendungen, um den Gebäudebestand zu erhalten.
Daher besteht die Möglichkeit, die Restnutzungsdauer -durch ein Restnutzungsdauergutachten- abzusenken und somit die Abschreibung (AfA) auf den Gebäudeteil zu erhöhen.
Ein Beispiel: Bei einer Reduzierung der Restnutzungsdauer um 17 Jahre, somit nur noch 33 Jahre -anstelle der üblichen 50 Jahre- erhöht sich die Abschreibung (AfA) auf den Gebäudeteil um 1%. Die Abschreibung auf den Gebäudeanteil beträgt nun 3%. Die Restnutzungsdauer ist somit reduziert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil am 28. Juli 2021 festgestellt, dass ein Sachverständigengutachten (sprich: Restnutzungsdauergutachten) ausreichend ist, um eben eine solche Minderung der Restnutzungsdauer zu begründen. (Az. IX R 25/19).
Mit dem Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (Dokument 2023/0158670) muss sich nun ein solches Restnutzungsdauergutachten ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer richten. Die Modellansätze der ImmowertV sollen keine Berücksichtigung mehr finden. Im Rahmen des Nachweises ist nun der Zustand des Gebäudes in seinen die Restnutzungsdauer bestimmenden Elementen (Tragstruktur des Bauwerks) darzustellen und begründet darzulegen. Ein Bausubstanzgutachten im Sinne des sog. ERAB-Verfahrens ist nicht zwingend erforderlich. Weiterhin muss ein solches Gutachten zur Reduzierung der Restnutzungsdauer nun von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind, erbracht werden.
Ich biete Ihnen daher nun an, im Rahmen der modellkonformen Berechnung die Restnutzungsdauer durch ein Restnutzungsdauergutachten zu ermitteln. Die hierfür erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte meinem Auftragsformular.
Die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024, erfolgt in der Form einer sachgerechten Überprüfung, auf vollständige Plausibilität des Inhalts, der Berechnung und der entsprechenden Wertansätze mit anschließender Bestätigung.
Lieferung binnen weniger Tage im PDF-Format und -auf Wunsch- auch in gebundener Ausfertigung (2-Fach) nach Vorliegen aller relevanten Unterlagen und Daten.
Preis: 699,00 Euro (inkl. ges. MwSt.)*
* Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils nach einer separaten Wohneinheit. Eine Beispielrechnung: Ein vermietetes Einfamilienhaus ist eine zu berechnende Einheit. Ein vermietetes Mehrfamilienhaus ebenso. 2 Eigentumswohnungen im selben Gebäude sind 2 Einheiten.
Wenn Sie mein Angebot annehmen möchten und ich für Sie die Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie ermitteln darf, dann laden Sie sich bitte mein Auftragsformular herunter.
Bitte mailen Sie mir im Anschluss den ausgefüllten Auftrag -samt den erforderlichen Unterlagen- an haenel@norddeutsche-immobilienbewertung.de.
Um die korrekten Werte für Ihre Immobilie ermitteln zu können, benötige ich häufig Dokumente von Behörden. Diese verlangen eine Vollmacht. Ich möchte Sie daher bitten, mir bei Auftragserteilung ebenfalls die von Ihnen unterschriebene Vollmacht zu mailen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben…
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